10.2 Garantien
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Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung gegen versteckte Mängel (Art. 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs) und zur Gewährleistung der Konformität (Art. L. 217-3 ff. des französischen Verbraucherschutzgesetzes). Diese sind nachfolgend wiedergegeben:
Art. 1641 des französischen Zivilgesetzbuchs
: „Der Verkäufer haftet für versteckte Mängel der verkauften Sache, die diese für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar machen oder ihren Gebrauch so stark beeinträchtigen, dass der Käufer sie nicht erworben oder nur einen geringeren Preis gezahlt hätte, wenn er von ihnen gewusst hätte.“
Art. 1648 Abs. 1 des französischen Zivilgesetzbuchs
: „Die Klage wegen versteckter Mängel muss vom Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels erhoben werden.“
Artikel L217-3 des französischen Verbraucherschutzgesetzes
Der Verkäufer hat vertragsgemäße Ware gemäß Artikel L. 217-5 zu liefern. Der Verkäufer haftet für Vertragswidrigkeiten im Sinne von Artikel L. 216-1, die zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen und innerhalb von zwei Jahren nach dieser Lieferung auftreten. (...)
Diese Gewährleistungsfrist gilt unbeschadet der Artikel 2224 ff. des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Verbrauchers beginnt mit dem Tag, an dem der Verbraucher von der Vertragswidrigkeit Kenntnis erlangt.“
Artikel L. 217-4 des französischen Verbraucherschutzgesetzes (nur für Verbraucher):
„Die Ware entspricht dem Vertrag, wenn sie insbesondere, soweit anwendbar, die folgenden Kriterien erfüllt:
1. Sie entspricht der Beschreibung, Art, Menge und Qualität, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität oder anderer im Vertrag vorgesehener Eigenschaften;
2. Sie eignet sich für jeden vom Verbraucher beabsichtigten besonderen Zweck, den der Verbraucher dem Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt hat und den der Verkäufer akzeptiert hat;
3. Sie wird mit sämtlichem Zubehör und allen Installationsanweisungen geliefert, die gemäß dem Vertrag beizufügen sind;
4. Sie wird gemäß dem Vertrag aktualisiert.“
Artikel L. 217-5 des französischen Verbraucherschutzgesetzes (nur für Verbraucher):
„I. Zusätzlich zu den Kriterien für die Vertragskonformität gelten Waren als vertragskonform, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
1. Sie sind für den Zweck geeignet, für den Waren derselben Art üblicherweise verwendet werden, unter Berücksichtigung aller anwendbaren Bestimmungen des EU-Rechts und des nationalen Rechts sowie aller technischen Normen oder, falls solche technischen Normen nicht existieren, der für den betreffenden Sektor geltenden spezifischen Verhaltensregeln;
2. Sie weisen gegebenenfalls die Eigenschaften auf, die der Verkäufer dem Verbraucher vor Vertragsschluss anhand eines Musters oder Modells vorgestellt hat;
3. Die enthaltenen digitalen Elemente entsprechen gegebenenfalls der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellsten verfügbaren Version, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren;
4. Die Ware wird gegebenenfalls mit sämtlichem Zubehör, einschließlich Verpackung und Installationsanleitung, geliefert, das der Verbraucher berechtigterweise erwarten kann;
5. Die Ware wird gegebenenfalls mit den Updates versorgt, die der Verbraucher gemäß Artikel L. 217-19 berechtigterweise erwarten kann.
6. Die Ware entspricht der Menge, Qualität und den sonstigen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit, die der Verbraucher aufgrund der Art der Ware sowie der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, einer in der Handelskette vorgelagerten Person oder einer in deren Auftrag handelnden Person, einschließlich in der Werbung oder auf der Kennzeichnung, berechtigterweise erwarten kann.
II. Der Verkäufer ist jedoch nicht an die im vorstehenden Absatz genannten öffentlichen Äußerungen gebunden, wenn er nachweist:
1. dass er diese nicht kannte und sie ihm auch nicht bekannt sein konnten;
2. dass die öffentlichen Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter vergleichbaren Bedingungen korrigiert wurden; oder
3. dass die öffentlichen Äußerungen die Kaufentscheidung nicht beeinflusst haben konnten.
III. Der Verbraucher kann die Konformität nicht mit einem Mangel in Bezug auf eine oder mehrere spezifische Eigenschaften der Ware beanstanden, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich darüber informiert wurde, dass diese von den in diesem Artikel festgelegten Konformitätskriterien abweichen, und er dieser Abweichung ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat.